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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußStrG §282;Rechtssatz
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses des Bf kann dann nicht angenommen werden, wenn dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag des Bf (hier: auf Ausstellung eines amtlichen Zeugnisses gem § 282 AußStrG) bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht entsprochen wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180272.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009