RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Es liegt im Wesen des Berufungsverfahrens, daß nur über solche Ansprüche entschieden werden kann, die in erster Instanz

erhoben wurden (Hinweis E 13.11.1990, 89/07/0152; E 23.10.1990, 90/11/0085).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit dervorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Fürsorge Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180224.X02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten