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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Es liegt im Wesen des Berufungsverfahrens, daß nur über solche Ansprüche entschieden werden kann, die in erster Instanz
erhoben wurden (Hinweis E 13.11.1990, 89/07/0152; E 23.10.1990, 90/11/0085).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit dervorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Fürsorge Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180224.X02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021