RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0206

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid liegt nur vor, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird

(Hinweis B 11.7.1984, 83/01/0311).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180206.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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