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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die rund ein Jahr und neun Monate nach der Tat abgelegte (neuerliche) Aussage des Meldungslegers dahin, er könne sich an das konkrete Verkehrsaufkommen zur Tatzeit wegen des bisher verstrichenen Zeitraumes zwar nicht erinnern, erfahrungsgemäß herrsche aber zu dieser Uhrzeit ein so mäßiges Verkehrsaufkommen, daß die von ihm geschätzte Geschwindigkeit des Pkw des Beschuldigten leicht habe erreicht werden können, entspricht durchaus der alltäglichen Erfahrung und tut der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen keinen Abbruch.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180271.X02Im RIS seit
12.06.2001