RS Vwgh 1991/4/26 90/19/0242

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §18a;
BehindertenG Wr 1986 §1 Abs3;
SozVersAbk Griechenland 1981 Art2;
SozVersAbk Griechenland 1981 Schlußprotokoll Art8 Abs3;

Rechtssatz

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit, 1981/420, bezieht sich auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe. Nur hinsichtlich dieser Rechtsgebiete und der diese regelnden österreichischen Gesetze sieht der Staatsvertrag eine Gleichstellung von griechischen Staatsbürgern mit österreichischen Staatsbürgern vor. Das Vorbringen des Behinderten - eines griechischen Staatsbürgers - das erwähnte Abkommen fände auch auf das Wr BehindertenG Anwendung, da das Schlußprotokoll zu diesem Abkommen in Art 8 Abs 3 ausdrücklich Bezug auf den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften nehme und § 18 a ASVG ausdrücklich Bestimmungen über die Versicherungszeiten für die Pflege eines behinderten Kindes vorsehe, ist nicht zielführend denn die Familienbeihilfe, die für Behinderte gewährt wird, ist nicht Gegenstand des Wiener Behindertengesetzes; die Anrechnung von Versicherungszeiten für die Pflege eines behinderten Kindes ist auch nicht im Wr BehindertenG sondern im ASVG geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190242.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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