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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Fährt der Lenker eines Kfz mit unzulässig hoher Geschwindigkeit und bremst er bei Erkennen eines Geschwindigkeitskontrollpunktes der Gendarmerie sein Fahrzeug plötzlich ab, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein aus Gründen der Verkehrssicherheit bestehendes Erfordernis seines Bremsmanövers berufen, weil Gründe der Verkehrssicherheit nur etwa in einem unvorhergesehenen Auftauchen von Hindernissen auf der Fahrbahn oder in einem plötzlichen Auftreten von technischen Gebrechen zu erblicken sind.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010