RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0008

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §21 Abs1;

Rechtssatz

Fährt der Lenker eines Kfz mit unzulässig hoher Geschwindigkeit und bremst er bei Erkennen eines Geschwindigkeitskontrollpunktes der Gendarmerie sein Fahrzeug plötzlich ab, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein aus Gründen der Verkehrssicherheit bestehendes Erfordernis seines Bremsmanövers berufen, weil Gründe der Verkehrssicherheit nur etwa in einem unvorhergesehenen Auftauchen von Hindernissen auf der Fahrbahn oder in einem plötzlichen Auftreten von technischen Gebrechen zu erblicken sind.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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