RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten das Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren erschüttert. Dies ist zB dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, daß die Schlußfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebietes in Widerspruch stehen. Der bloße Umstand, daß Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180004.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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