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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten das Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren erschüttert. Dies ist zB dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, daß die Schlußfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebietes in Widerspruch stehen. Der bloße Umstand, daß Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180004.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010