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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In Angelegenheiten des FrPolG endet der Instanzenzug bei den SDionen. Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg iSd § 73 Abs 2 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier: die beim BMI eingerichtete GDion für die öff Sicherheit). Hat der Fremde diese nicht angerufen, liegt Säumnis iSd Art 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vor.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190099.X01Im RIS seit
26.04.1991