RS Vwgh 1991/4/26 91/19/0099

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
VwGG §27;

Rechtssatz

In Angelegenheiten des FrPolG endet der Instanzenzug bei den SDionen. Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg iSd § 73 Abs 2 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier: die beim BMI eingerichtete GDion für die öff Sicherheit). Hat der Fremde diese nicht angerufen, liegt Säumnis iSd Art 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190099.X01

Im RIS seit

26.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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