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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §151 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0139 B 7. September 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 273a Abs 1 ABGB statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich. Fällt die Beschwerde im konkreten Fall in den Wirkungsbereich des Sachwalters, so kann der beschränkt geschäftsfähige Bf allein sie nicht wirksam erheben. Lehnt der Sachwalter die Genehmigung der Beschwerde ausdrücklich ab, so ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180006.X01Im RIS seit
04.12.2001