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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Das Neuerungsverbot steht dem Vorbringen jener Umstände nicht entgegen, die der Bf genannt hätte, wäre ihm eine längere Frist, zB zu dem Zwecke, sich zu einer Zeugenaussage zu äußern, gewährt worden (Hinweis E 30.9.1953, 2274/52).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180007.X03Im RIS seit
27.11.2000