RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0007

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot steht dem Vorbringen jener Umstände nicht entgegen, die der Bf genannt hätte, wäre ihm eine längere Frist, zB zu dem Zwecke, sich zu einer Zeugenaussage zu äußern, gewährt worden (Hinweis E 30.9.1953, 2274/52).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180007.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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