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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §21 Abs1;Rechtssatz
Die wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Übertretung des § 21 Abs 1 StVO sind 1) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver und 3), daß dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist. Diese drei wesentlichen Sachverhaltselemente muß einerseits eine Verfolgungshandlung enthalten, um die Verjährung zu unterbrechen, andererseits - im Hinblick auf § 44a lit a VStG - der Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 23.3.1984, 83/02/0156).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010