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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es liegt in der Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsstrafverfahren, vor der Verwaltungsbehörde in bestimmter Weise aufzuzeigen, welche Befundaussagen und welche gutachtlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, wobei sich die Partei auch auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen kann. Sofern dem nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, wird es dabei Sache der Partei sein, dieses andere Sachverständigengutachten der Verwaltungsbehörde in Urschrift, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Berufung auf einen "Akt, Strafakt" schlechthin - außer wenn es um die Existenz dieses Aktes an sich geht - kein geeignetes Beweismittel darstellt, und zwar wegen der Unbestimmtheit der durch den Akt zu beweisenden Themen.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180004.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010