RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0056

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe der Jahreszahl des Tatzeitpunktes, die irrtümlich auch in den Berufungsbescheid übernommen wurde, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Besch deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der dem Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung, sondern auch in drei Ladungsbescheiden die richtige Tatzeit angegeben worden war und sich der Besch selbst - wie aus seinen Schriftsätzen erkennbar - der richtigen Tatzeit bewußt war (Hinweis E 19.2.1982, 82/02/0013).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung SchreibfehlerBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180056.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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