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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe der Jahreszahl des Tatzeitpunktes, die irrtümlich auch in den Berufungsbescheid übernommen wurde, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Besch deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der dem Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung, sondern auch in drei Ladungsbescheiden die richtige Tatzeit angegeben worden war und sich der Besch selbst - wie aus seinen Schriftsätzen erkennbar - der richtigen Tatzeit bewußt war (Hinweis E 19.2.1982, 82/02/0013).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung SchreibfehlerBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180056.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010