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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich das nachfolgende Fahrzeug infolge seines Bremsmanövers auf der Straße quergestellt hat, bedeutet an sich noch nicht zwingend, daß die Gefährdung oder Behinderung des nachfolgenden Fahrzeuges durch den Lenker des vorderen Fahrzeuges herbeigeführt wurde - besteht doch die Möglichkeit, daß trotz genügenden Abstandes zwischen beiden Fahrzeugen der nachfolgende Fahrzeuglenker unaufmerksam war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010