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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wertet die Beh eine Verurteilung des Fremden wegen
§ 12, § 15, § 127 und § 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrrafe von sieben Monaten, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, im Wege des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG als "bestimmte Tatsache iSd Abs 1", so bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Somit ist die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190090.X01Im RIS seit
26.04.1991