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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, daß Sperrflächen nicht befahren werden dürfen, bedingt, daß sie keiner besonderen Abnützung unterliegen. Wurde eine Sperrfläche daher weniger als vier Monate vor einer Verwaltungsübertretung gem § 9 Abs 1 StVO einer Kontrolle unterzogen, so ist die Beh - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der betreffenden Sperrfläche - nicht gehalten, Feststellungen über deren Helligkeitswert und Auffälligkeitswert zu treffen.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180014.X01Im RIS seit
12.06.2001