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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Tatsache, daß ein Gasthaus neben der Straße liegt, verhält Fahrzeuglenker noch nicht zu besonders vorsichtigem oder besonders langsamem Fahren.
Schlagworte
Situation erhöhter GefahrVorschriftswidriges Verhalten eines anderenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010