RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0275

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §293;
BSVG §141;
HöfeG Tir §7 Abs1;

Rechtssatz

Dem Tir HöfeG kann nicht entnommen werden, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Ertrag eines geschlossenen Hofes für die angemessene Erhaltung einer fünfköpfigen Familie ausreicht, von dem Richtsatz auszugehen ist, der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie jener der Bauern für die Gewährung einer Ausgleichszulage bei einer fünfköpfigen Familie bekanntgegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180275.X04

Im RIS seit

26.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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