RS Vwgh 1991/4/26 91/19/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
StGB §231;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
TilgG 1972 §1;
VStG §55;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des der Vorschrift des § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 zu unterstellenden Gesamtfehlverhaltens ist auch ein solches Verhalten miteinzubeziehen, welches nicht einer der Ziffern des § 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 unterstellt werden kann (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0201). Die Berücksichtigung des nach § 231 StGB inkriminierten Verhaltens (auch wenn es zu keiner diesbezüglichen Verurteilung gekommen ist) ist daher ebenso Rechtens wie die Bezugnahme auf die der seinerzeitigen Bestrafung des Fremden nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO zugrundeliegende Tat, zumal es dabei nicht entscheidend ist, ob die letztgenannte Verwaltungsstrafe inzwischen als getilgt gilt. Selbst die Berücksichtigung der einer inzwischen getilgten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten des Fremden ist bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens nach § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 Rechtens (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190087.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten