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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des der Vorschrift des § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 zu unterstellenden Gesamtfehlverhaltens ist auch ein solches Verhalten miteinzubeziehen, welches nicht einer der Ziffern des § 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 unterstellt werden kann (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0201). Die Berücksichtigung des nach § 231 StGB inkriminierten Verhaltens (auch wenn es zu keiner diesbezüglichen Verurteilung gekommen ist) ist daher ebenso Rechtens wie die Bezugnahme auf die der seinerzeitigen Bestrafung des Fremden nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO zugrundeliegende Tat, zumal es dabei nicht entscheidend ist, ob die letztgenannte Verwaltungsstrafe inzwischen als getilgt gilt. Selbst die Berücksichtigung der einer inzwischen getilgten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten des Fremden ist bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens nach § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 Rechtens (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190087.X04Im RIS seit
12.06.2001