RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs2;
VStG §22;

Rechtssatz

Grundsätzlich gilt im VStG für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen das Prinzip der Kumulation (§ 22 VStG), es sei denn, es handelt sich um einander ausschließende Strafandrohungen, dh, daß aus der Fassung der betreffenden Strafbestimmung die Ablehnung des Grundsatzes der Kumulation hervorgeht. Nach § 100 Abs 2 StVO ist sohin beim Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon zu bestrafen, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen einzustellen ist

(Hinweis E 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966;

E 20.6.1966, 2097/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180022.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten