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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 88;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150174.X02Im RIS seit
21.02.2002