RS Vwgh 1991/4/29 90/15/0174

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Veröffentlicht am 29.04.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs2 idF 1989/660;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 88;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150174.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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