RS Vwgh 1991/4/29 90/15/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1991
beobachten
merken

Index

20/08 Urheberrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UrhG §4;
UrhG §73 Abs2;
UStG 1972 §10 Abs2 Z16;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 2002, 23; ÖStZB 1992, 92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0080 2

Stammrechtssatz

Unter "Film" (als Oberbegriff für Filmwerke und Laufbilder im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 und § 73 Abs 2 UrhG ist eine den Eindruck eines bewegten Bildes vermittelnde Bildfolge bzw Bild-Tonfolge zu verstehen, wobei es auf das bei der Bildaufzeichnung bzw Bild-Tonaufzeichnung verwendete Trägermaterial nicht ankommt; auch auf "Videokassetten" gespeicherte bewegte Bild-Tonfolgen sind unter den Begriff "Film" zu subsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150088.X05

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten