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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
LDG 1984;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Suspendierung und Gehaltskürzung - Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. In diesem nicht weiter begründeten Antrag fordert der Beschwerdeführer einen Auftrag an die belangte Behörde, die ihm zustehenden Beträge ohne Schmälerung bis zur Entscheidung über diese Beschwerde zu überweisen. Die Anträge des Beschwerdeführers können nur so verstanden werden, daß er sich von der beantragten aufschiebenden Wirkung eine vorläufige Aussetzung der Suspendierung und eine volle Gehaltsbezahlung erwartet. Es könnte sich dies allerdings bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur für die Zukunft und keinesfalls für die Vergangenheit auswirken. Die Leistungsfeststellungs-Oberkommission hat inzwischen neuerlich jenen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. Mit der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer wurde - nach gleichlautenden Bescheiden für die beiden vorangegangenen Schuljahre - das Dienstverhältnis automatisch aufgelöst, sodaß ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft weder nachteilige Folgen aus der Suspendierung noch aus der Gehaltskürzung für den Beschwerdeführer resultieren konnten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde damit ins Leere gehen. Dem Antrag des Beschwerdeführers war deshalb nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090010.A01Im RIS seit
29.04.1991Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010