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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bezog sich der Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht auf eine bestimmte Kaderübung, so wird dadurch, daß der Einberufungsbefehl für diese Kaderübung von Amts wegen behoben wurde, wegen der Bindungswirkung des angefochtenen, die Befreiung versagenden Bescheides die Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht beseitigt
(Hinweis E 7.11.1989, 88/11/0275).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110075.X01Im RIS seit
30.04.1991