RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0075

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §37 Abs3 litb;

Rechtssatz

Bezog sich der Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht auf eine bestimmte Kaderübung, so wird dadurch, daß der Einberufungsbefehl für diese Kaderübung von Amts wegen behoben wurde, wegen der Bindungswirkung des angefochtenen, die Befreiung versagenden Bescheides die Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht beseitigt

(Hinweis E 7.11.1989, 88/11/0275).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110075.X01

Im RIS seit

30.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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