Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung einerseits und der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung andererseits handelt es sich um zwei verschiedene "Sachen" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG. Dadurch, daß die Berufungsbehörde den Antrag auf Wiedererteilung abgewiesen hat, obwohl dieser Antrag nicht den Inhalt des erstinstanzlichen bildete, sondern der im Zuge des darüber eingeleiteten Verfahrens von Amts wegen ergangene Ausspruch der Entziehung, überschritt sie den durch die "Sache" gezogenen Rahmen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110165.X01Im RIS seit
19.03.2001