RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0165

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung einerseits und der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung andererseits handelt es sich um zwei verschiedene "Sachen" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG. Dadurch, daß die Berufungsbehörde den Antrag auf Wiedererteilung abgewiesen hat, obwohl dieser Antrag nicht den Inhalt des erstinstanzlichen bildete, sondern der im Zuge des darüber eingeleiteten Verfahrens von Amts wegen ergangene Ausspruch der Entziehung, überschritt sie den durch die "Sache" gezogenen Rahmen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110165.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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