RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0169

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a;

Rechtssatz

Auch im Fall der örtlich eingeschränkten Verwendung des Kfz muß die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im vollen Ausmaß gegeben sein. Bei diesem Mangel kommt weder ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit (§ 30 Abs 2 KDV) noch durch Ortskunde in Betracht (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110169.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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