Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs 4 AVG über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit seinem (Berufungs)Bescheid abgeschlossenen Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers in erster Instanz entschieden, so steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den BMöWV zu erheben, weshalb der vorliegenden Beschwerde das Hindernis der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges entgegensteht (Hinweis B 17.4.1985, 84/11/0326).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110208.X01Im RIS seit
19.03.2001