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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei der Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit d OÖ BehindertenG bildet die Entscheidung, ob der Behinderte die Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften (hier: Hilflosenzuschuß nach § 74 GSVG) vergleichbare Leistungen (Hilfe) zu erhalten, eine Vorfrage, die unter Bindung an die Entscheidung der hiefür zuständigen Behörde zu lösen ist. Wird - mangels einer solchen Entscheidung - die Vorfrage selbständig beurteilt, so sind sämtliche Voraussetzungen jener Leistung zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080019.X02Im RIS seit
30.04.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009