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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
BSVG §2 Abs1;Rechtssatz
Die - forstrechtlich gebotene - Beseitigung von Windwurfholz (also Bruchholz) und Käferholz ist - für sich, also ohne weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie Aufforstung) - selbst dann keine forstwirtschaftliche Tätigkeit iSd § 5 LAG, wenn das Holz nicht vernichtet, sondern teils zu Heizzwecken verbraucht, teils verkauft worden ist. Dabei kommt es auf das Ausmaß der verwerteten Holzmenge nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080018.X01Im RIS seit
30.04.1991