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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nur das Vorliegen des Mangels der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht aber dessen Ursachen sind von Belang (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0107). Deshalb ist ein vom Lenker vorgelegtes fachärztliches Gutachten, das sich nicht mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befaßt, kein Anlaß für die Einholung eines weiteren Gutachtens, obwohl demnach nicht von dem im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Zustandsbild ausgegangen werden könnte.
Schlagworte
Gutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110169.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009