RS Vwgh 1991/4/30 91/11/0035

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §45 Abs3;
ZDG 1986 §9 Abs3;

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 ZDG ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß die Gelegenheit zur Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Einrichtung neuerlich zu geben ist, wenn zwischen der Äußerung und der Zuweisung ein bestimmter Zeitraum vergangen ist. Sollte der Zivildiener in der Zuweisung, mit der er ja zu rechnen hat, seinen einmal geäußerten Wunsch ändern wollen, steht es ihm frei, dies der Behörde bekanntzugeben und damit bei ihr die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Berücksichtigung zu begründen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110035.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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