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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 ZDG ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß die Gelegenheit zur Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Einrichtung neuerlich zu geben ist, wenn zwischen der Äußerung und der Zuweisung ein bestimmter Zeitraum vergangen ist. Sollte der Zivildiener in der Zuweisung, mit der er ja zu rechnen hat, seinen einmal geäußerten Wunsch ändern wollen, steht es ihm frei, dies der Behörde bekanntzugeben und damit bei ihr die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Berücksichtigung zu begründen.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110035.X01Im RIS seit
27.11.2000