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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der im amtsärztlichen Gutachten verwendete Befund einer "Arbeitsgemeinschaft" bezüglich der psychiatrisch-verkehrspsychologischen "Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen" stellt - ebenso wie ein verkehrspsychologischer Befund - kein Gutachten iSd § 52 AVG dar, weshalb der Einwand, er sei nicht von einer physischen Person verfaßt, ins Leere geht
(Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051). Es besteht auf Grund der Aktenlage kein Zweifel daran, daß die offenbar auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs 3 KDV 1967 angeordnete Untersuchung, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hatte, durch einen entsprechenden Facharzt vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110173.X01Im RIS seit
12.06.2001