RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0214

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 45 Abs 3 AVG ist dem Stellungspflichtigen das militärärztliche Gutachten seinem gesamten Inhalt nach zur Kenntnis zu bringen, wobei ihm auch Gelegenheit einzuräumen ist, dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. In der Bekanntgabe bloß des Ergebnisses durch die Ärzte ohne Einräumung einer entsprechenden Frist liegt keine ausreichende Gewährung des Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110214.X01

Im RIS seit

30.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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