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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Gem § 45 Abs 3 AVG ist dem Stellungspflichtigen das militärärztliche Gutachten seinem gesamten Inhalt nach zur Kenntnis zu bringen, wobei ihm auch Gelegenheit einzuräumen ist, dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. In der Bekanntgabe bloß des Ergebnisses durch die Ärzte ohne Einräumung einer entsprechenden Frist liegt keine ausreichende Gewährung des Parteiengehörs.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110214.X01Im RIS seit
30.04.1991