Index
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
BehindertenG OÖ 1965 §2 Abs1;Rechtssatz
§ 2 Abs 1 OÖ BehindertenG normiert das Prinzip der Subsidiarität von Leistungen der Behindertenhilfe; dem Behinderten sollen somit Leistungen der Behindertenhilfe nur insoweit gewährt werden, als er nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften (ausgenommen jene der Sozialhilfe) vergleichbare Leistungen (vergleichbare Hilfe) erlangen kann.
§ 2 Abs 1 lit d legcit ist somit dahin auszulegen, daß kein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz besteht, wenn der Behinderte alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (etwa die des Sozialversicherungsrechtes) erfüllt, die den beanspruchten Leistungen der Behindertenhilfe vergleichbar sind. Danach kommt es auf die bloße Möglichkeit der Erlangung der Leistungen an. Die Nichtgewährung mangels Antragstellung ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080019.X01Im RIS seit
30.04.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009