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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 4Stammrechtssatz
Das Hauptgewicht der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hat auf dem verkehrspsychologischen Befund zu liegen. Dem Sachverständigen ist es zwar nicht verwehrt, auch (von sich aus) die Vorgeschichte und die bei der amtsärztlichen Untersuchung gewonnenen subjektiven Eindrücke in seine Überlegungen miteinzubeziehen, sie können aber den verkehrspsychologischen Befund lediglich ergänzend unterstützen (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051 und E 29.5.1990, 89/11/0194).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110153.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010