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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §73 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/08/0139 10Stammrechtssatz
Der einzelne Krankenversicherungsträger hat einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge iSd § 73 Abs 4 ASVG bzw das Recht, eine Verletzung dieser Rechte durch Beschwerde an den VwGH geltend zu machen; dies einerseits unter dem Blickwinkel der von ihm kraft Gesetzesauftrages durchzuführenden Krankenversicherung der Pensionisten, andererseits, weil sein (zunächst) wirtschaftliches Interesse an der Erlangung ausreichender finanzieller Mittel maßgebend bei der Schaffung des § 73 Abs 4 ASVG berücksichtigt worden ist, welches dadurch als rechtliches (Individual)interesse zur Rechtsverfolgung befugt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080188.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009