RS Vwgh 1991/4/30 89/08/0188

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §73 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/08/0139 10

Stammrechtssatz

Der einzelne Krankenversicherungsträger hat einen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Verteilung der Krankenversicherungsbeiträge iSd § 73 Abs 4 ASVG bzw das Recht, eine Verletzung dieser Rechte durch Beschwerde an den VwGH geltend zu machen; dies einerseits unter dem Blickwinkel der von ihm kraft Gesetzesauftrages durchzuführenden Krankenversicherung der Pensionisten, andererseits, weil sein (zunächst) wirtschaftliches Interesse an der Erlangung ausreichender finanzieller Mittel maßgebend bei der Schaffung des § 73 Abs 4 ASVG berücksichtigt worden ist, welches dadurch als rechtliches (Individual)interesse zur Rechtsverfolgung befugt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080188.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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