RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0031

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist zwar möglich, daß bei Würdigung derselben Beweismittel zwei verschiedene Beweiswürdigungen zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen führen, weil sowohl die Gewichtung als auch die Aussagekraft eines Beweismittels unterschiedlich beurteilt werden können, ohne dabei gegen die Grundsätze der Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit zu verstoßen. Von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden ist jedoch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Diese kann nicht zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen führen, von denen gesagt werden könnte, sie entsprächen beide den anzuwendenden Rechtsnormen.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130031.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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