RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0033

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §6;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1976/475 §1 Abs1;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1976/475 §1 Abs3;
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Verwendet ein Normgeber bei der Formulierung eines Gesetzes oder einer Verordnung wiederholt dasselbe Wort oder dieselbe Wortfolge, so ist davon auszugehen, daß er dem Wort immer denselben Begriffsinhalt beimißt (Hinweis E 18.2.1981, 3753/80, VwSlg 5553 F/1981). Daher ist der in § 1 Abs 1 und § 1 Abs 3 in der V des BMF vom 18. August 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, 1976/475, verwendete Begriff "vereinnahmte Entgelte" im umsatzsteuerrechtlichen Sinn als Nettoumsätze und nicht im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Bruttoeinnahmen zu deuten.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130033.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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