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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Verwendet ein Normgeber bei der Formulierung eines Gesetzes oder einer Verordnung wiederholt dasselbe Wort oder dieselbe Wortfolge, so ist davon auszugehen, daß er dem Wort immer denselben Begriffsinhalt beimißt (Hinweis E 18.2.1981, 3753/80, VwSlg 5553 F/1981). Daher ist der in § 1 Abs 1 und § 1 Abs 3 in der V des BMF vom 18. August 1976 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, 1976/475, verwendete Begriff "vereinnahmte Entgelte" im umsatzsteuerrechtlichen Sinn als Nettoumsätze und nicht im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Bruttoeinnahmen zu deuten.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988130033.X01Im RIS seit
11.07.2001