RS Vwgh 1991/5/2 90/13/0274

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §23 Z1;
ZivTG §4;
ZivTG §5;
ZivTG §6;

Rechtssatz

Wenn ein Abgabepflichtiger einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen lediglich Hilfsmittel für Vermessungen und die Verfassung von Plänen in Form von EDV-Programmen zur Verfügung stellt, ohne selbst vermessend oder planverfassend tätig zu werden, übt er keine einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ähnliche Tätigkeit aus. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind als gewerbliche im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1972 zu qualifzieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130274.X03

Im RIS seit

02.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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