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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch ein Auslandsstudium für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Eltern mit den dadurch verursachten Kosten zwangsläufig belastet werden. Denn es ist durchaus üblich, daß die Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130294.X02Im RIS seit
02.05.1991