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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Die Bereitschaft, für die eigenen Kinder finanzielle Opfer zu bringen, wird von Eltern zwar häufig als sittliche Pflicht empfunden, bedeutet aber nicht, daß alle damit verbundenen Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Ein solches sittlich achtenswertes Verhalten kann nämlich durchaus auch auf freiwillige Entscheidungen zurückzuführen sein. Eine sittliche Verpflichtung iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 setzt jedoch voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen einem Aufwand nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, daß das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich oder lobenswert ist; vielmehr muß dieses Handeln von der Sittenordnung geboten sein (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0158; E 26.4.1989, 86/14/0085; E 24.10.1990, 87/13/0081). Auch bei einem Auslandsstudium eines Kindes erscheint die Finanzierung zwar achtenswert, es trifft aber nicht zu, daß sich der Steuerpflichtige dieser Leistung ohne öffentliche Mißbilligung nicht entziehen kann (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130294.X01Im RIS seit
02.05.1991