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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit mehreren Eingaben beantragte der Einschreiter zu SV1/08 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Akt der "Präsidentschaftskanzlei" gemäß Art66 Abs2 B-VG, insbesondere gegen "Abhör- und Überwachungsmaßnahmen", bzw. zu G17/08 und G20/08 jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Beschwerdeführung" gemäß Art140 B-VG gegen näher bezeichnete Akte des Bundeskanzleramtes.
2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalterin bekannt gegeben, dass sie dem Antrag ihres Kuranden auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Zustimmung verweigere.
3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06). 3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation vergleiche zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06).
Der Antrag des Einschreiters war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G17.2008Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008