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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Weisen die Sickerwässer aus der Tresterlagerung jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotential auf (nach dem Gutachten ist eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten), dann gelten sie - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkungen auf Gewässer, die gemäß § 32 Abs 1 erster Satz WRG in Verbindung mit § 32 Abs 2 lit c WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070171.X04Im RIS seit
12.11.2001