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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Abgelagerte Trester sind nicht als Abfall im Sinne der Z 1 des § 2 Abs 1 AWG anzusehen, wenn sich der Beschwerdeführer seiner weder entledigen will noch entledigt hat, sondern er den Trester vielmehr einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung zuführen will. Seine Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse könnte jedoch geboten erscheinen, weil § 1 Abs 3 AWG dies insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070171.X01Im RIS seit
12.11.2001