RS Vwgh 1991/5/7 91/07/0039

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch einerseits formelle Rechtskraft als Voraussetzung für den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache nur gegenüber Verfahrensparteien - zu denen der Bf im vorliegenden Verfahren mangels eines ihn verpflichtenden Auftrages nicht zählt - begrifflich in Frage kommt, so kann doch anderererseits im Hinblick darauf, daß im § 68 Abs 1 AVG von Anträgen von Beteiligten - zu denen der Bf zu zählen ist - die Rede ist, der angefochtene Bescheid nicht als mit einem seine Aufhebung erfordernden Mangel behaftet angesehen werden, weil die belangte Behörde ein Fristerstreckungsansuchen des Bf nicht mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.

Schlagworte

Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070039.X01

Im RIS seit

07.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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