RS Vwgh 1991/5/7 91/07/0018

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die verbleibende Liegenschaft nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient - also auf einer der Liegenschaft eine Landwirtschaft "jedenfalls seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben" wird, so folgt daraus ohne weiteres, daß insoweit die Erhaltung eines leistungsfähigen bäuerlichen Betriebes - wobei unter "bäuerlichem" Betrieb im gegebenen Zusammenhang nichts anderes als ein "landwirtschaftlicher" Betrieb zu verstehen ist (Hinweis E 15.1.1991, 89/07/0109) - aus der gegenständlichen Teilung dieser Stammsitzliegenschaft nicht resultiert. Daß die bisherige Stammsitzliegenschaft verkauft werde, und der Käufer an den Teilwaldrechten nicht interessiert sei, ist kein im Grunde des § 39 Abs 1 Tir FlVfG 1978 relevantes Kriterium, das zu der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Bewilligung der Agrarbehörde führen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070018.X02

Im RIS seit

07.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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