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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §28;Rechtssatz
Wenn die verbleibende Liegenschaft nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient - also auf einer der Liegenschaft eine Landwirtschaft "jedenfalls seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben" wird, so folgt daraus ohne weiteres, daß insoweit die Erhaltung eines leistungsfähigen bäuerlichen Betriebes - wobei unter "bäuerlichem" Betrieb im gegebenen Zusammenhang nichts anderes als ein "landwirtschaftlicher" Betrieb zu verstehen ist (Hinweis E 15.1.1991, 89/07/0109) - aus der gegenständlichen Teilung dieser Stammsitzliegenschaft nicht resultiert. Daß die bisherige Stammsitzliegenschaft verkauft werde, und der Käufer an den Teilwaldrechten nicht interessiert sei, ist kein im Grunde des § 39 Abs 1 Tir FlVfG 1978 relevantes Kriterium, das zu der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Bewilligung der Agrarbehörde führen müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070018.X02Im RIS seit
07.05.1991