RS Vwgh 1991/5/7 91/07/0018

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfGG §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs6;
FlVfLG Tir 1978 idF 1984/018;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein abgegrenztes Grundstück sehr wohl landwirtschaftlich genutzt werde ("Obstbau, Bienenzucht etc") hat keineswegs zur Folge, daß durch die Teilung ein leistungsfähiger bäuerlicher (landwirtschaftlicher) Betrieb geschaffen wird. Von einem solchen wird nämlich im Hinblick auf die Vorschrift des § 54 Abs 6 Tir FlVfLG 1978 jedenfalls dann nicht gesprochen werden können, wenn landwirtschaftliche Grundstücke das für die Haltung einer Großvieheinheit erforderliche Mindestausmaß nicht erreichen und überdies Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude fehlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070018.X03

Im RIS seit

07.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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