RS Vwgh 1991/5/7 90/07/0171

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist gemäß dem zweiten Absatz des § 2 Abs 2 AWG dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 AWG) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070171.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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