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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist gemäß dem zweiten Absatz des § 2 Abs 2 AWG dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 AWG) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070171.X02Im RIS seit
12.11.2001