RS Vwgh 1991/5/7 91/07/0018

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §23 Abs2;
FlVfGG §29;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 89/07/0109 2

Stammrechtssatz

§ 39 Abs1 TirFlVfLG 1978 verlangt, daß aus der Teilung einer Stammsitzliegenschaft stets leistungsfähige bäuerliche (= landwirtschaftliche) Betriebe resultieren, sei es daß ein bisher leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb als solcher erhalten bleibt, sei es daß dann, wenn ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb vor der Teilung nicht bestand, ein solcher wenigstens im Weg der Teilung geschaffen wird. Durch die Teilung in eine mit den Anteilsrechten verbundene Bauparzelle im Ausmaß von 377 m2 und in einen 1899 m2 großen Acker wird weder ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb erhalten noch geschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070018.X01

Im RIS seit

07.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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