RS Vwgh 1991/5/8 AW 91/17/0002

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Getränkesteuern - Die Behauptung des Antragstellers, die zwangsweise Eintreibung der Haftungsschuld (S 98.226,-) führe zu einer wirtschaftlichen Vernichtung seiner Existenzgrundlage und zum Verlust seiner jahrelangen Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, erscheint zum einen im Hinblick auf den durch das Gesetz angeordneten Vollstreckungsschutz für Arbeitseinkommen und zum anderen mangels eines dem Verwaltungsgerichtshof erkennbaren Zusammenhanges zwischen der Abgabenerhebung einerseits und dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses andererseits nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991170002.A02

Im RIS seit

08.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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