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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §54 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung für Getränkesteuern - Die Behauptung des Antragstellers, die zwangsweise Eintreibung der Haftungsschuld (S 98.226,-) führe zu einer wirtschaftlichen Vernichtung seiner Existenzgrundlage und zum Verlust seiner jahrelangen Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, erscheint zum einen im Hinblick auf den durch das Gesetz angeordneten Vollstreckungsschutz für Arbeitseinkommen und zum anderen mangels eines dem Verwaltungsgerichtshof erkennbaren Zusammenhanges zwischen der Abgabenerhebung einerseits und dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses andererseits nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991170002.A02Im RIS seit
08.05.1991Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010